Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Österreich

Finanzielle Unterstützung für Betreuung zu Hause

Eine 24-Stunden-Betreuung ermöglicht vielen Menschen, trotz eines hohen Unterstützungsbedarfs in ihrem vertrauten Zuhause zu bleiben. Gleichzeitig entstehen dadurch laufende Kosten, die für Familien eine erhebliche Belastung darstellen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Bund deshalb eine eigene Förderung für die 24-Stunden-Betreuung.

Bei der Betreuung durch zwei selbstständige Personenbetreuerinnen oder Personenbetreuer beträgt die Förderung derzeit bis zu 800 Euro pro Monat. Bei zwei angestellten Betreuungspersonen sind bis zu 1.600 Euro monatlich möglich.

Gut Gepflegt arbeitet in der 24-Stunden-Betreuung mit selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern. Für unsere Betreuungssituationen ist daher insbesondere die Förderung von bis zu 800 Euro monatlich relevant.

Weil der Mensch und dessen Bedürfnisse im Vordergrund stehen

Wir arbeiten dafür mit ausgewählten Partnerinnen und Partnern aus unterschiedlichen Fachbereichen zusammen. Dabei achten wir auf Qualität, Verlässlichkeit und einen respektvollen Umgang mit unseren Klientinnen und Klienten sowie deren Familien.

Nicht jedes Angebot wird direkt von Gut Gepflegt erbracht. In diesen Bereichen verstehen wir uns als koordinierende Ansprechstelle: Wenn Sie eine zusätzliche Leistung in Anspruch nehmen möchten, besprechen wir gemeinsam Ihren Bedarf und stellen – abhängig von Region und Verfügbarkeit – den passenden Kontakt her oder unterstützen bei der weiteren Organisation.

Bei einzelnen Leistungen arbeiten wir mit festen Partnerinnen und Partnern zusammen, die wir Ihnen auf dieser Seite auch namentlich vorstellen. In anderen Bereichen greifen wir je nach Bedarf, Region und Verfügbarkeit auf unterschiedliche Fachpersonen aus unserem Netzwerk zurück. Die Abstimmung kann in beiden Fällen unkompliziert über Gut Gepflegt erfolgen.

Wer kann die Förderung erhalten?

Die Förderung kann unter anderem von der pflegebedürftigen Person, einem Angehörigen, einer bevollmächtigten Person oder einer gesetzlichen Vertretung beantragt werden.

Für eine Förderung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht ein Bedarf an einer Betreuung bis zu 24 Stunden täglich.

  • Die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld ab Stufe 3.

  • Das maßgebliche monatliche Nettoeinkommen überschreitet grundsätzlich 2.500 Euro nicht.

  • Das Betreuungsverhältnis entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

  • Die eingesetzten Betreuungskräfte erfüllen die erforderlichen fachlichen oder praktischen Voraussetzungen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die maximale monatliche Förderung beträgt:

Betreuungsmodell

Zwei selbstständige Betreuungskräfte

Maximale Förderung

800 Euro pro Monat

Die Förderung wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Pflegegeld wird bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht als Einkommen berücksichtigt.

Welche Einkommensgrenze gilt?

Das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person darf grundsätzlich nicht mehr als 2.500 Euro betragen.

Nicht zum maßgeblichen Einkommen zählen insbesondere:

  • Pflegegeld

  • Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

  • Familienbeihilfe

  • Kinderbetreuungsgeld

  • Wohnbeihilfen

Bei schwankendem Einkommen wird grundsätzlich ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen berücksichtigt.

Die Einkommensgrenze erhöht sich:

  • um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen

  • um 600 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung

Das Vermögen der pflegebedürftigen Person ist für diese Förderung grundsätzlich nicht maßgeblich.

Welche Voraussetzungen müssen die Betreuungskräfte erfüllen?

Damit die Förderung gewährt werden kann, müssen auch die eingesetzten Betreuungskräfte bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Grundsätzlich muss zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen einer Heimhilfeausbildung entspricht,

  • eine mindestens sechsmonatige sachgerechte Betreuung der pflegebedürftigen Person,

  • eine fachgerechte Ermächtigung beziehungsweise Delegation pflegerischer oder medizinischer Tätigkeiten durch eine diplomierte Pflegeperson, eine Ärztin oder einen Arzt.

Die Betreuung muss außerdem legal und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen organisiert sein.

Besonderheit bei Pflegegeldstufe 3 und 4

Bei Pflegegeld der Stufen 3 und 4 prüft das Sozialministeriumservice zusätzlich, ob tatsächlich die Notwendigkeit einer Betreuung bis zu 24 Stunden besteht.

Die Entscheidung erfolgt grundsätzlich auf Basis des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens. Dieses sollte daher, sofern vorhanden, dem Förderansuchen beigelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach persönlicher Situation können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • ausgefülltes Förderansuchen

  • Nachweis über den Bezug von Pflegegeld

  • bei Pflegegeldstufe 3 oder 4 möglichst das zuletzt erstellte Pflegegeldgutachten

  • Einkommensnachweise der pflegebedürftigen Person

  • Pensionsbescheid oder Kontoauszüge

  • gegebenenfalls letzter Einkommensteuerbescheid

  • Meldezettel der Betreuungskräfte

  • gegebenenfalls Formular zur Kontoüberweisung

  • Gewerbeschein oder Gewerberegisterauszug der Betreuungskräfte

  • Nachweis über die Sozialversicherung der Betreuungskräfte

  • bei einer Sozialversicherung im Ausland ein entsprechender Nachweis, beispielsweise das Formular A1

  • Ausbildungsnachweis oder Nachweis einer entsprechenden Pflegeermächtigung

  • bei Vertretung eine Vollmacht oder ein geeigneter Vertretungsnachweis

Welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden, hängt von der Betreuungssituation, dem Beschäftigungsmodell und davon ab, wer den Antrag einbringt.

Wo wird die Förderung beantragt?

Das Förderansuchen wird beim Sozialministeriumservice eingebracht.

Der Antrag kann:

  • per Post bei der zuständigen Landesstelle oder
  • online mit ID Austria

eingereicht werden.

Die Antragsformulare sind in mehreren Sprachen verfügbar. Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweils zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag sollte nach Möglichkeit vor dem Beginn der 24-Stunden-Betreuung oder in zeitlicher Nähe zum Betreuungsstart eingebracht werden.

Als zeitnah gilt grundsätzlich, wenn der Antrag spätestens in jenem Monat beim Sozialministeriumservice einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.

Wird der Antrag später gestellt, kann die Förderung grundsätzlich frühestens ab Beginn des Monats vor der Antragstellung gewährt werden. Eine Förderung ist frühestens ab Beginn des Betreuungsverhältnisses möglich.

Beispiel

Beginnt die Betreuung im September, sollte der Antrag möglichst im September, spätestens aber im Oktober beim Sozialministeriumservice einlangen.

Wird der Antrag deutlich später eingebracht, können Fördermonate verloren gehen.

Was passiert bei einem Wechsel der Betreuungskraft?

Ein Wechsel oder die Aufnahme einer zusätzlichen Betreuungskraft muss dem Sozialministeriumservice bekannt gegeben werden.

Dafür steht ein eigenes Änderungsformular zur Verfügung. Regelmäßig werden dabei aktuelle Nachweise der neuen Betreuungskraft benötigt, beispielsweise:

  • Meldezettel

  • Gewerbenachweis

  • Sozialversicherungsnachweis

  • gegebenenfalls Ausbildungsnachweis oder Pflegeermächtigung

Es ist deshalb wichtig, einen Wechsel nicht nur innerhalb der Betreuung zu organisieren, sondern auch die Förderunterlagen aktuell zu halten.

Qualitätssicherung bei geförderter 24-Stunden-Betreuung

Bei Personen, die eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beziehen, werden im Rahmen der staatlichen Qualitätssicherung verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt.

Dabei wird die tatsächliche Betreuungssituation erhoben. Zusätzlich können Informationen, praktische Empfehlungen und Hinweise zu Verbesserungsmöglichkeiten gegeben werden.

Diese staatlichen Hausbesuche sind von den regelmäßigen Qualitätsvisiten zu unterscheiden, die Gut Gepflegt im Rahmen der laufenden Betreuung organisiert.

Pflegegeld und Förderung können kombiniert werden

Das Pflegegeld und die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind zwei unterschiedliche finanzielle Unterstützungen.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird abhängig vom festgestellten Pflegebedarf in einer von sieben Stufen gewährt. Es kann zur Mitfinanzierung pflegebedingter Kosten verwendet werden.

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Diese Förderung ist speziell für eine gesetzeskonform organisierte 24-Stunden-Betreuung vorgesehen. Sie ist an zusätzliche Voraussetzungen wie Pflegegeldstufe, Einkommen, Betreuungsbedarf und Qualifikation der Betreuungskräfte gebunden.

Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden. Das Pflegegeld wird bei der Einkommensgrenze der Förderung nicht mitgerechnet.

Gibt es zusätzliche Förderungen der Bundesländer?

In einzelnen Bundesländern können zusätzliche Unterstützungen oder Zuschüsse zur Verfügung stehen.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland und können sich ändern. Eine zusätzliche Landesförderung sollte deshalb immer anhand der aktuellen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden.

Wie Gut Gepflegt Sie unterstützen kann

Rund um die Förderung müssen unterschiedliche Angaben und Nachweise zusammengeführt werden. Gerade beim Start einer Betreuung oder beim Wechsel einer Betreuungskraft kann es schwierig sein, den Überblick zu behalten.

Gut Gepflegt kann Sie administrativ unterstützen, beispielsweise bei:

  • der Vorbereitung des Förderformulars

  • der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen

  • der Eintragung der Daten der Betreuungskräfte

  • der Vorbereitung von Änderungsformularen bei einem Wechsel

  • der Prüfung, welche Nachweise noch fehlen

  • allgemeinen Fragen zum Ablauf der Förderbeantragung

Wichtiger Hinweis zur Verantwortung

Gut Gepflegt unterstützt bei der administrativen Vorbereitung der Formulare und Unterlagen.

Die Familie beziehungsweise die antragstellende oder vertretungsbefugte Person bleibt jedoch dafür verantwortlich, sämtliche Angaben und Unterlagen zu kontrollieren, den Antrag zu unterschreiben und ihn fristgerecht beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Gut Gepflegt übernimmt keine Verantwortung für:

  • die tatsächliche Einbringung des Antrags

  • die Einhaltung behördlicher Fristen

  • die Vollständigkeit der von der Familie bereitgestellten Informationen

  • die Entscheidung des Sozialministeriumservice

  • eine mögliche rückwirkende Auszahlung

Eine Bewilligung oder eine bestimmte Höhe der Förderung kann nicht garantiert werden.

FAQ – Häufige Fragen zur Förderung

Die Förderung ist grundsätzlich ab Pflegegeldstufe 3 möglich.

Bei den Stufen 3 und 4 wird die Notwendigkeit einer Betreuung bis zu 24 Stunden zusätzlich durch das Sozialministeriumservice geprüft.

Nein. Das Pflegegeld wird bei der Einkommensprüfung nicht zum Nettoeinkommen gezählt.

Nein. Die Förderung kann grundsätzlich unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt werden. Entscheidend sind insbesondere das maßgebliche laufende Einkommen und die übrigen Fördervoraussetzungen.

Nur eingeschränkt.

Der Antrag sollte spätestens in dem Monat einlangen, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt. Bei späterer Antragstellung kann die Förderung grundsätzlich frühestens ab Beginn des Monats vor der Antragstellung gewährt werden.

Ja. Änderungen bei den eingesetzten Betreuungskräften sollten dem Sozialministeriumservice mit dem vorgesehenen Änderungsformular bekannt gegeben werden.

Nein. Diese Förderung ist speziell für eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende 24-Stunden-Betreuung vorgesehen.

Für stundenweise Betreuung oder mobile Hauskrankenpflege kann jedoch das allgemeine Pflegegeld zur Mitfinanzierung eingesetzt werden.

Gut Gepflegt kann bei der administrativen Vorbereitung des Förderantrags und der Zusammenstellung der Unterlagen unterstützen.

Für die Kontrolle, Unterzeichnung und fristgerechte Einbringung bleibt jedoch immer die Familie beziehungsweise die antragstellende oder vertretungsbefugte Person verantwortlich.

Wir unterstützen Sie beim Start der Betreuung

Sie müssen die Organisation einer 24-Stunden-Betreuung und die Vorbereitung der Förderunterlagen nicht ohne Unterstützung bewältigen.

Wir besprechen Ihre Situation, erklären die nächsten Schritte und helfen Ihnen dabei, die notwendigen Unterlagen übersichtlich vorzubereiten.

STIMMEN UNSERER KLIENTEN

KONTAKT & TERMIN

SCHRITT 1

Buchen Sie einen Termin

Kontaktieren Sie uns direkt über das Kontaktformular oder per E-Mail um einen Termin mit uns zu vereinbaren.

SCHRITT 2

Wir kontaktieren Sie umgehend persönlich

Nach Ihrer Anfrage werden wir uns zeitnah und persönlich bei Ihnen melden, um Ihre Bedürfnisse und Wünsche zu besprechen.

*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name*
Direkt wählen*